Die Anschläge von Mannheim und Solingen haben erneute Diskussionen über Änderungen der waffenrechtlichen Vorschriften ausgelöst. Die Freien Demokraten standen und stehen auch weiterhin einer generellen Verschärfung des Waffenrechts ablehnend gegenüber, da die Gefahr nicht von den sogenannten Legalwaffenbesitzern wie Jägern, Anglern und Schützen ausgeht. Gerade deshalb sollte eine Reaktion der Politik zielgerichtet und sachgerecht erfolgen und muss auch den Sorgen der Bevölkerung Rechnung tragen. Nach Vorlage des Entwurfs eines Sicherheitspaketes im September 2024 hat sich die FDP in den Verhandlungen intensiv für die Jäger, Angler und Schützen eingesetzt und hat auch vieles gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ändern können. Eine Verschärfung des Waffenrechts, wie von der Bundesinnenministerin seit 2022 in verschiedenen Referentenentwürfen immer wieder gefordert und vorgeschlagen, wird es weiterhin mit der FDP nicht geben. 

Das Messer als Waffe bekommt eine neue Definition 

Das Verbot auf Volksfesten, Messen und anderen öffentlichen Veranstaltungen ein Messer bei sich zu tragen, gilt nun für jegliche Art von Messern, es fällt nun auch das Küchenmesser darunter. 

Warum war eine neue Definition notwendig?  

Nach der bisherigen Regelung im Waffenrecht (§ 42 Absatz 1 WaffG) galt das Verbot, beim Besuch von Volksfesten, Messen sowie weiteren öffentlichen Plätzen Waffen mit sich zu führen, nur für bestimmte Messer, die auch als Waffe nach dem Waffengesetz definiert waren. Die Vorfälle von Solingen etc. haben gezeigt, dass nicht nur von diesen besonderen Messern eine Gefahr ausgeht, sondern auch ein herkömmliches Messer geeignet ist, Leib und Leben der Besucher einer öffentlichen Veranstaltung zu gefährden. Dies machte es notwendig, eine allgemeine Reglung zum Verbot des Führens eines Messers für Veranstaltungen einzuführen, statt wie bisher nur bestimmte Messer als Waffe anzusehen. Die neue Regelung wurde als Absatz 4a in den § 42 Waffengesetz aufgenommen. 

Welche Ausnahmen soll es geben?  

Folge dieser Neudefinition des Messerbegriffs ist, dass es auch eine klare Regelung geben muss, wer trotz Messerverbotes ein berechtigtes Interesse hat, dieses mit sich zu führen. Der Gesetzgeber hat auf Druck der Freien Demokraten daher einen umfangreichen Ausnahmekatalog im Waffengesetz verankert (§ 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG). So wird festgelegt, welche Personen trotz des generellen Messerverbots bei öffentlichen Veranstaltungen ein berechtigtes Interesse haben und daher ein Messer mit sich führen dürfen. Hierunter fallen z.B. Handwerker, Schausteller, Gastronomen und weitere Personen. Wichtig ist, dass im Rahmen dieser Ausnahmetatbestände auch klar geregelt ist, dass Jäger, Angler und Schützen immer ein berechtigtes Interesse besitzen. 

Wann sind Ausnahmen möglich und notwendig?  

Für den Fall, dass die Länder von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, Waffen- und Messerverbotszonen auszuweisen, ist in der Aktualisierung des Waffenrechts nunmehr festgelegt, dass zwingend auch dort die oben genannten Ausnahmetatbestände gelten müssen (§ 42 Abs. 5 S.3 Nr. 2 WaffG). Jäger, Angler und Schützen können sich also darauf verlassen, dass für sie ein berechtigtes Interesse gesetzlich festgestellt ist, welches die Länder nicht umgehen können. Damit wird die Position der Legalwaffenbesitzer gestärkt.  

Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung 

Die Anschläge haben aber auch die Bevölkerung in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen und verunsichert. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, wurden bei den Aktualisierungen im WaffG einige Bereiche im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung einer Person zum Waffenbesitz klarer gefasst oder aber zum Schutz von ordentlichen Jägern, Anglern und Schützen modifiziert. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung im Waffenrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit und fördert ein verantwortungsvolles Miteinander. Durch diese Maßnahme wird sichergestellt, dass nur Personen, die über die notwendige Reife und Verantwortungsbewusstsein verfügen und ein sicheres Verhalten im Umgang mit Waffen zeigen, Zugang zu Waffen erhalten. Dies minimiert potenzielle Risiken und gewährleistet die Sicherheit der Gesellschaft. Darüber hinaus stärken diese Prüfungen das Vertrauen in das Waffengesetz und die Legalwaffenbesitzer. 

Woher stammen die Informationen um die Zuverlässigkeit und Eignung festzustellen? 

Das Gesetz regelt in der aktualisierten Fassung klar, aus welchen Quellen die Waffenbehörde ihre Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung beziehen darf. Sie hat die Befugnis, hierzu auch allgemein zugängliche Quellen heranzuziehen (§ 4 Abs. 5 & 6 WaffG). Daraus ergibt sich, dass auch Beiträge in den sozialen Medien bei der Prüfung berücksichtigt werden dürfen. Während diese Frage 2016 noch gerichtlich überprüft werden musste (und bejaht wurde), ist die Frage nach den zulässigen Informationsquellen jetzt für alle rechtssicher festgelegt.  

Wann gilt eine Person als ungeeignet? 

Um dem beeinträchtigten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung Rechnung zu tragen und sicher zu stellen, dass nur Personen berechtigt sind eine Waffe zu tragen, die nach menschlichem Ermessen verantwortungsvoll mit der Waffe umgehen, werden weitere Tatbestände eingefügt, die eine absolute Unzuverlässigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 c WaffG). Bei den dort aufgeführten Delikten handelt es sich um staatsfeindliche Delikte im weiteren Sinne, die sofern eine Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen erfolgt ist, zwingend zu einer Versagung oder einer Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Das Vorliegen eines dieser Delikte gibt Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Täters. Vor dem Hintergrund der Taten der RAF, des NSU in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland oder auch der Reichsbürgerszene ist diesen Personen die Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts abzusprechen. 

Woher kommen die Informationen übe die Eignung und Zuverlässigkeit festzustellen? 

Die sorgfältige Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung ist Grundlage für die Betrachtung des verantwortungsvollen Umgangs mit der Waffe und begründet damit auch das wohlwollende Ansehen der Legalwaffenbesitzer in der Bevölkerung. Um zu gewährleisten, dass die Waffenbehörde zuverlässig Kenntnis von Sachverhalten erhält, die der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung entgegenstehen, sind statt der bisherigen Beschränkung auf die örtliche Polizeidienststelle nunmehr weitere Behörden hinzugefügt worden (Landespolizei, Landeskriminalamt, Bundespolizei und Zollkriminalamt), die bei der Zuverlässigkeitsprüfung abgefragt werden (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 WaffG).  

Wie wird ein Informationsfluss nach der Eignungsfeststellung gewährleistet?  

Um zu gewährleisten, dass die Waffenbehörde Kenntnis von Gründen erlangt, die zu einem Widerruf der Waffenerlaubnis führen, ist im neuen § 6 a WaffG festgeschrieben, dass sowohl die Verfassungsschutzbehörde als auch die in § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 WaffG genannten Behörden Informationen, die sie nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis erlangen, an die Waffenbehörde weitergeben müssen.